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Trilog-Einigung über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen

Der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament (EP) haben sich am 1. Juni 2026 auf eine (vorläufige) politische Einigung über die neue europäische Rückführungsverordnung geeinigt. Ziel der Verordnung ist die Beschleunigung und Vereinheitlichung der Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne Aufenthaltsrecht in den Mitgliedstaaten. Die Regelung ergänzt den Migrations- und Asylpakt und soll zu dessen wirksamer Umsetzung beitragen.
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Besonders hervorzuheben ist die Einigung auf ein gestaffeltes Inkrafttreten der Verordnung. Grundlage hierfür war ein von der zyprischen Ratspräsidentschaft vorgelegter Kompromissvorschlag. Während der überwiegende Teil der Verordnung zwölf Monate nach der formellen Verabschiedung anwendbar wird, treten einzelne zentrale Bestimmungen unmittelbar in Kraft. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zur erweiterten Definition des „Rückkehrstaates“, die eine Überstellung von ausreisepflichtigen Personen in sichere Drittstaaten ermöglichen, die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für sog. Rückführungszentren („Return Hubs“) außerhalb der EU sowie Maßnahmen zur Stärkung der operativen Unterstützung durch die Grenzagentur Frontex. Ebenfalls unmittelbar umgesetzt werden technische Voraussetzungen für den Europäischen Rückführungsbescheid (European Return Order, ERO), der die gegenseitige Anerkennung von Rückkehrentscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten erleichtern soll. Dies soll über eine automatisierte Verarbeitung entsprechender Entscheidungen über das Schengener-Informations-System (SIS) geschehen.

Die Verordnung sieht darüber hinaus eine stärkere Verpflichtung ausreisepflichtiger Drittstaatsangehöriger zur Zusammenarbeit mit den zuständigen nationalen Behörden vor. Bei fehlender Mitwirkung können Mitgliedstaaten Sanktionen vorsehen, darunter die Kürzung bestimmter Leistungen oder, soweit nationales Recht dies zulässt, strafrechtliche Maßnahmen. Für Personen, die als Sicherheitsrisiko eingestuft werden, können zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, darunter verlängerte oder unbefristete Einreiseverbote.

Die geplanten Rückführungszentren können in Drittstaaten eingerichtet werden, sofern entsprechende Vereinbarungen mit den Aufnahmestaaten bestehen und die Einhaltung internationaler Menschenrechtsstandards gewährleistet ist. Unbegleitete Minderjährige sind von entsprechenden Regelungen ausgenommen.

Die gegenseitige Anerkennung von Rückführungsentscheidungen durch andere Mitgliedstaaten bleibt zunächst freiwillig. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung ist eine Überprüfung vorgesehen, auf deren Grundlage die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine verpflichtende Anerkennung vorlegen kann.

Die vorläufige Einigung bedarf nun noch der formellen Billigung durch den Rat und das EP.

Weitergehende Informationen finden Sie auf den Seiten des Rats und des EP. (YA)

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