Eine Neuregelung besteht in einem verbindlichen Solidaritätsmechanismus. Jeder Mitgliedstaat soll EU-Staaten, die unter Migrationsdruck stehen, unterstützen, indem es Asylbewerberinnen und Asylbewerber in das eigene Hoheitsgebiet aufnimmt oder deren Asylsysteme mitfinanziert. Jedes Jahr soll auf EU-Ebene ein Solidaritätspool eingerichtet werden, mit 30.000 umzusiedelnden Asylbewerberinnen und Asylbewerber und 600 Mio. Euro Finanzhilfe.
Mitgliedstaaten, die durch einen plötzlich massiven Zustrom von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern überfordert sind, können die Europäische Kommission bitten, eine Krisensituation auszurufen.
Zudem gibt es eine Verlängerung des sog. Grenzverfahrens, ein Schnellverfahren von zwölf Wochen, das die Mitgliedstaaten auf bestimmte Personengruppen anwenden können, um deren Forderungen schneller zu prüfen und sie gegebenenfalls in ihre Herkunftsländer zurückzuschicken. Es gilt für Migrantinnen und Migranten, die aus Ländern kommen, in denen die Asylanerkennungsquote unter 20 Prozent liegt, die die Behörden in die Irre führen oder als Gefahr für die nationale Sicherheit gelten.
Das Grundprinzip der Dublin-Verordnung ist nach wie vor gültig: Jede Migrantin und jeder Migrant kann nur in dem Mitgliedstaat Asyl beantragen, in dem er EU-Gebiet betritt. Allerdings gibt es jetzt mehr Ausnahmeregelungen.
Den neuen Regelungen müssen nun Rat und EP zustimmen, bevor sie verabschiedet werden können. (MF)