| Menschenrechte

EU-Parlament und Rat einigen sich auf EU-Lieferkettengesetz

Unternehmen müssen künftig Menschenrechte und Umweltnormen in ihren gesamten Lieferketten berücksichtigen. Darauf haben sich Rat und Europäisches Parlament am 14. Dezember 2023 mit der vorläufigen Annahme der EU-Lieferkettenrichtlinie geeinigt.
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Die neue Richtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wird Unternehmen gesetzlich dazu verpflichten, ihre negativen Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt, wie Kinderarbeit, Sklaverei, Ausbeutung von Arbeitskräften, Umweltverschmutzung, Abholzung, übermäßigen Wasserverbrauch oder Schädigung von Ökosystemen zu verringern. Zu diesem Zweck müssen Unternehmen die Sorgfaltspflicht (Due Diligence) in ihre Politik und ihre Risikomanagementsysteme integrieren, einschließlich einer Beschreibung ihres Ansatzes, ihrer Verfahren und ihres Verhaltenskodexes. Die Unternehmen müssen außerdem einen Plan verabschieden, der sicherstellt, dass ihr Geschäftsmodell und ihre Strategie mit dem Pariser Abkommen zum Klimawandel vereinbar sind.

Die Verpflichtungen gelten für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von über 40 Mio. Euro, wenn mindestens 20 Mio. Euro in sogenannten Risikosektoren erwirtschaftet werden. Dazu gehören etwa die Herstellung von und der Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Lebensmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten und Baugewerbe. Sie gilt auch für Nicht-EU-Unternehmen und Muttergesellschaften mit einem entsprechenden Umsatz in der EU. Der Finanzsektor soll zunächst von den Vorgaben ausgeschlossen werden.

Unternehmen haften der neuen Richtlinie zufolge für Verstöße gegen ihre Sorgfaltspflichten und Opfer haben das Recht auf Schadenersatz. Um die Unternehmen zu motivieren, kann die Einhaltung der Sorgfaltspflichten als Teil der Vergabekriterien für öffentliche Aufträge und Konzessionen herangezogen werden.

Jeder EU-Mitgliedstaat wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die überprüft, ob die Unternehmen diesen Verpflichtungen nachkommen. Diese Stellen sollen in der Lage sein, Inspektionen und Untersuchungen einzuleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die sich nicht an die Vorschriften halten. Dazu gehören die Nennung von Unternehmen und die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von bis zu fünf Prozent ihres weltweiten Nettoumsatzes.

Als Richtlinie muss das EU-Lieferkettengesetz noch in nationales Recht umgesetzt werden. Dabei geht die EU-Richtlinie noch über das seit Jahresbeginn geltende deutsche Lieferkettengesetz hinaus. So müssten in Zukunft mehr Unternehmen über ihre gesamte Lieferkette hinweg Risiken erfassen. Zudem sind mit der EU-Richtlinie deutsche Unternehmen für Sorgfaltspflichtverletzungen haftbar, was bislang im deutschen Lieferkettengesetz ausgeschlossen ist. So könnten Unternehmen zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen und beispielsweise Schadenersatzansprüche gegen diese geltend gemacht werden.

Der Gesetzesentwurf muss nun noch vom Rechtsausschuss und vom EP als Ganzes sowie vom Rat formell genehmigt werden, bevor er in Kraft treten kann.

Weitere Informationen finden sich auf den Webseiten von Rat und EP. (VS)

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