Demnach dürfen Unternehmen nicht ausschließlich auf Grundlage einer automatisierten Bewertung der Kreditwürdigkeit durch die Schufa („Schufa-Score“) entscheiden, ob sie Verträge mit Kundinnen und Kunden abschließen. Das VG Wiesbaden geht davon aus, dass Bonitätseinschätzungen der Schufa maßgeblich für Vertragsabschlüsse mit Banken, Mobilfunkunternehmen und Onlinehändlern sind. Die Schufa darf diesen Score künftig nicht mehr an Unternehmen weitergeben, ohne dabei sicherzustellen, dass die Unternehmen auch andere Daten nutzen, um die Kreditwürdigkeit eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin zu prüfen.
In einem zweiten Urteil stellte der EuGH fest, dass die Schufa Daten über eine Restschuldbefreiung nicht drei Jahre speichern darf, weil sie im öffentlichen Insolvenzregister nach sechs Monaten gelöscht werden müssen. Die Schufa hatte schon vor dem Urteil die Speicherung auf sechs Monate verkürzt. Ob diese sechsmonatige Parallelspeicherung zum öffentlichen Register erforderlich ist, muss jetzt wiederum das VG Wiesbaden entscheiden.
Weitere Details zu den Urteilen sind der Pressemeldung des EuGH zu entnehmen. (VS)