Trotz der Offenheit des europäischen Marktes für Bewerber aus nichteuropäischen Ländern bei öffentlichen Ausschreibungen, wenden viele der internationalen Handelspartner auf ihren heimischen Märkten restriktive Praktiken an, die EU-Unternehmen ausschließen. Diese Beschränkungen betreffen wettbewerbsfähige EU-Sektoren wie das Baugewerbe, den öffentlichen Nahverkehr, medizinische Geräte, die Stromerzeugung und Arzneimittel. Mit dem Internationale Beschaffungsinstrument (IPI) wird die Kommission in der Lage versetzt, diese Wettbewerbsbeschränkungen zu beseitigen und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen für die heimischen Unternehmen herzustellen. Sie kann beispielsweise durch Anpassungen bei der Bewertung von Angeboten aus restriktiv agierenden Ländern oder durch den Ausschluss bestimmter Angebote aus dem betreffenden Land eine gewisse Chancengleichheit herstellen.
Das EP hatte seine Position im Dezember 2021 verabschiedet und darin insbesondere eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedsstaaten und weniger Ausnahmen vom Anwendungsbereich gefordert. Der Rat hatte sich im Juni 2021 auf seinen Standpunkt verständigt, in dem er sich neben den vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen auch für den Ausschluss von Bietern sowie für differenzierte Schwellenwerte für Waren und Baukonzessionen ausgesprochen hatte.
Vor Inkrafttreten des Beschaffungsinstruments bedarf es jetzt noch der formalen Annahme der Verordnung durch den Rat und das EP. (UV)