Die Verhandlungsführer des Europäischen Parlaments (EP) und des Rates der Europäischen Union (Rat) haben eine Einigung zu zwei Gesetzestexten erzielt und zwar zur sechsten Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AML) und zur EU‑Verordnung über ein einheitliches Regelwerk zur Bekämpfung der Geldwäsche. Die Reglungen sehen den Zugang zu Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer vor und geben den zentralen Meldestellen mehr Befugnisse, um Fälle von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und aufzudecken sowie verdächtige Transaktionen auszusetzen.
Für Barzahlungen wird nach der Einigung von Europäischem Parlament und Rates der Europäischen Union eine EU-weite Obergrenze von 10.000 Euro eingeführt, um die Geldwäsche für Kriminelle zu erschweren. Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, eine niedrigere nationale Obergrenze festzulegen. Banken und die anderen betroffenen Einrichtungen müssen außerdem die Identität einer Person überprüfen, die gelegentlich Bargeldgeschäfte zwischen 3.000 und 10.000 Euro tätigt. Bei Transaktionen von mehr als 1.000 Euro müssen sie ferner Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden einhalten. Zu den Bereichen, die von der Sorgfaltspflicht und den Meldepflichten betroffen sind, gehören Händler von Luxusgütern wie Edelmetalle, Edelsteine, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede. Auch Händler von Luxusautos, -flugzeugen und -jachten sowie von Kulturgütern werden zu den Verpflichteten gehören. Das Paket sieht zudem auch vor, dass Profifußballvereine ab dem Jahr 2029 verpflichtet sind, die Identität ihrer Kunden zu überprüfen und verdächtigte Transaktionen den Behörden zu melden.
Das EP und Rat haben den Anwendungsbereich des Gesetzes im Vergleich zum Vorschlag der Kommission auf neue Stellen im Bereich Kryptowährungen erweitert. Künftig sind also auch alle Anbieter von Dienstleistungen für digitale Vermögenswerte in der Pflicht und müssen ihre Kunden einer Sorgfaltsprüfung unterziehen sowie verdächtige Aktivitäten melden. Auch Geschäfte mit Hochrisiko-Drittländern, die aufgrund von Mängeln in ihrer Geldwäsche-Bekämpfung eine Bedrohung für den EU‑Binnenmarkt darstellen, sollen verstärkten Sorgfaltspflichten unterliegen.
Das Anti-Geldwäsche-Paket muss noch formal vom EP und Rat angenommen werden, bevor es in Kraft treten kann. (UV)