| Beihilfen

Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung

Im Rahmen der laufenden Reform des europäischen Beihilferechts hat die Kommission am 6. Oktober 2021 ...

... eine Konsultation zur Anpassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) veröffentlicht. Bis zum 8. Dezember 2021 können die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger Stellungnahmen abgeben. Durch die Überarbeitung soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, einfacher finanzielle Unterstützungen des ökologischen und des digitalen Wandels zu gewähren, ohne diese Maßnahmen vorher bei der Kommission zur Genehmigung anmelden zu müssen.

Mit der AGVO werden bestimmte Gruppen von staatlichen Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt, sofern sie genau festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Die von der Kommission angedachten Änderungen betreffen solche Voraussetzungen für staatliche Fördermaßnahmen in den Bereichen Umweltschutz, Energie, Risikofinanzierungen, Forschung, Entwicklung und Innovation sowie Regionalentwicklung. Die Kommission will hier den Spielraum der Mitgliedstaaten erweitern. Die AGVO ergänzt andere spezifische Leitlinien für staatliche Beihilfen, in denen die Kriterien für ganz spezielle Förderbereiche festgelegt sind. Die einschlägigen Leitlinien und die AGVO bilden zusammen ein umfassendes Regelwerk für bestimmte Bereiche des Beihilferechts.

Die Überarbeitung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung ist Teil der Reform des gesamten Beihilferechts der EU. Parallel geht es auch um gezielte Änderungen der Regionalbeihilfeleitlinien, der Leitlinien für Klima-, Energie- und Umweltschutzbeihilfen, der Risikofinanzierungsleitlinien und des Rahmens für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen. Übergeordnetes Ziel ist es, solche öffentlichen Finanzierungen zu ermöglichen, die zur Verwirklichung der derzeitigen EU-Prioritäten, insbesondere des Green Deals sowie der Industrie- und der Digitalstrategie, beitragen.

Neben der jetzt angelaufenen Konsultation soll der Reformvorschlag auch auf zwei Treffen der Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedstaaten erörtert werden. Das erste Treffen wird gegen Ende des Konsultationszeitraums, das zweite nach Überarbeitung des Entwurfs auf der Grundlage der im Rahmen der öffentlichen Konsultation eingegangenen Beiträge stattfinden. (UV)

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