Die Richtlinie zielt darauf ab, die korrekte Einstufung des Beschäftigungsstatus von Personen, die Plattformarbeit verrichten, zu gewährleisten. Die neuen Vorschriften führen eine Vermutung für ein Beschäftigungsverhältnis ein, die ausgelöst wird, wenn zwei von fünf Indikatoren für Kontrolle oder Leitung vorliegen. Diese Liste kann von den Mitgliedstaaten erweitert werden. Die Vermutung kann vom Arbeitnehmer, von seinen Vertretern und von den zuständigen Behörden aus eigener Initiative ausgelöst werden. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Plattform nachweist, dass es sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um ein Arbeitsverhältnis handelt.
Mit den neuen Vorschriften sind die Plattformen ferner dazu verpflichtet, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern Informationen zur Verfügung zu stellen, wie die eingesetzten Algorithmen funktionieren und wie sich ihr Verhalten auf die von den automatisierten Systemen getroffenen Entscheidungen auswirkt.
Nach der neuen Richtlinie ist es den Plattformen zudem untersagt, bestimmte wichtige Entscheidungen, wie etwa Entlassungen oder die Sperrung eines Kontos, ohne menschliche Aufsicht zu treffen. Der Text gewährleistet auch eine stärkere menschliche Aufsicht über die Entscheidungen von Systemen, die sich direkt auf die Personen auswirken, die auf der Plattform arbeiten. Die Plattformen werden außerdem verpflichtet, die Auswirkungen von Entscheidungen, die von automatisierten Überwachungs- und Entscheidungssystemen getroffen oder unterstützt werden, auf die Arbeitsbedingungen, die Gesundheit und Sicherheit sowie die Grundrechte zu bewerten.
Nach dem neuen Gesetz wird es für eine Plattform nicht möglich sein, die Vorschriften durch den Einsatz von Vermittlern zu umgehen. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass Personen, die auf einer Plattform arbeiten und über Vermittler tätig sind, das gleiche Schutzniveau genießen wie diejenigen, die in einem direkten Vertragsverhältnis stehen.
Der vereinbarte Text muss nun sowohl vom EP als auch vom Rat formell angenommen werden, damit er in Kraft treten kann. Nach Abschluss der formalen Schritte der Verabschiedung haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, die Bestimmungen der Richtlinie in ihr nationales Recht zu übernehmen.
Weitere Informationen sind den Pressemeldungen von Rat und EP zu entnehmen. (VS)