Der Europäische Rat
Gipfel und Ministerrat
Die Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in zwei Gremien vertreten: im Europäischen Rat und im Rat der Europäischen Union. Beide sind nicht zu verwechseln mit dem Europarat, einer eigenständigen Institution mit Sitz in Straßburg zum Schutz der Menschenrechte, der unter anderem auch Norwegen, Russland und die Türkei angehören.
Der Europäische Rat setzt sich aus den 27 Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten zusammen. Hinzu kommen die Präsidentin der Europäischen Kommission, Ursula von der Leyen, und der Hohe Vertreter, Josep Borrell. Die Sitzungen werden vom Präsidenten des Europäischen Rats, Charles Michel, geleitet. Er ist für zweieinhalb Jahre gewählt, eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidentin der Europäischen Kommission und der Präsident des Europäischen Rats bilden gemeinsam die so genannte Doppelspitze der EU. Die Kommissionspräsidentin ist – im Gegensatz zum Ratspräsident – durch das Europäische Parlament legitimiert.
Der Europäische Rat tagt mindestens zweimal im Halbjahr und zwar immer in Brüssel. Er ist zuständig für grundsätzliche, allgemeine Fragen zu Ausrichtung und Zukunft der EU. Zudem entscheidet er in strittigen Punkten, die der Rat der Europäischen Union nicht klären konnte. Dies erfordert immer häufiger auch informelle Sondertreffen. Die Ergebnisse dieser Gipfeltreffen werden in Form von Schlussfolgerungen veröffentlicht.
Der Rat der Europäischen Union besteht aus je einem Vertreter der Mitgliedstaaten und tagt, je nach Politikbereich, in verschiedenen Formationen. Da die Mitgliedstaaten oft die entsprechenden Fachminister entsenden, wird der Rat der Europäischen Union auch Ministerrat genannt. Den Vorsitz in allen Ratsformationen (mit Ausnahme des Rats für Auswärtige Angelegenheiten) hat die jeweilige Ratspräsidentschaft, die unter den Mitgliedstaaten im halbjährlichen Rhythmus wechselt. Alle Ratsformationen tagen in der Regel zweimal pro Ratspräsidentschaft.
Zusammen mit dem Europäischen Parlament entscheidet der Rat über die von der Kommission vorgeschlagenen Gesetzesentwürfe. Für das Gesetzgebungsverfahren bedarf es einer qualifizierten Mehrheit im Rat von 55 Prozent der Mitgliedstaaten, die mindestens 65 Prozent der gesamten EU-Bevölkerung repräsentieren.