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EuGH rügt zu kurze Klagefristen bei Kündigungen in der Schwangerschaft

Es verstößt gegen EU-Recht, dass Schwangere, die erst nach ihrer Kündigung von ihrer Schwangerschaft erfahren, in Deutschland nur binnen zwei Wochen gegen die Kündigung klagen können. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 27. Juni 2024 auf Vorlage des Arbeitsgerichts Mainz.
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Er­fährt eine ge­kün­dig­te Ar­beit­neh­me­rin erst nach Ab­lauf der dreiwöchigen Frist für eine Kün­di­gungs­schutz­kla­ge von ihrer Schwan­ger­schaft, ver­blei­ben ihr zwei Wo­chen, um einen An­trag auf Zu­las­sung einer ver­spä­te­ten Klage zu stel­len. Der EuGH mel­det Zwei­fel an dieser Frist an. Zwei Wochen seien demnach zu kurz, um sich anwaltlich beraten zu lassen und gegebenenfalls zu klagen. Ob dies tatsächlich so ist, muss nun das Arbeitsgericht Mainz prüfen.

Im Ausgangsfall klagte eine Pflegehelferin aus Mainz gegen ihre Kündigung. Sie hatte erst einen Monat nach ihrer Kündigung erfahren, dass sie schwanger ist. Laut Mutterschutzgesetz dürfen Schwangere nicht gekündigt werden. Sowohl die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage als auch die Zwei-Wochen-Frist für einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage waren versäumt worden. Das Arbeitsgericht hätte die Klage daher abweisen müssen, schaltete aber zur Klärung des Sachverhalts den EuGH ein.

Das Urteil ist hier in Gänze nachzulesen. (VS)

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