Die seit einem EuGH-Urteil aus dem Jahr 2019 geltende Pflicht zur Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung muss künftig auch für Hausangestellte gelten, stellte das Gericht nun klar. Im Ausgangsfall hatte eine vollzeitbeschäftigte Hausangestellte vor den spanischen Gerichten ihre Entlassung angefochten, konnte jedoch ihre Arbeitszeiten mangels Aufzeichnung nicht nachweisen. Nach spanischem Recht gilt die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung nicht für die Beschäftigung von Hausangestellten. Das Berufungsgericht zweifelte an der Rechtsmäßigkeit dieser Ausnahme und rief den EuGH an.
Der Gerichtshof urteilte nun, dass eine solche Regelung gegen EU-Recht verstoße. Den Hausangestellten werde dadurch die Möglichkeit genommen, objektiv und zuverlässig nachzuvollziehen, wie viele Arbeitsstunden sie wann geleistet haben. Darüber hinaus betreffe die nicht verpflichtende Dokumentation weit überwiegend Frauen, die dadurch gehindert würden, elementare Rechte durchzusetzen, wie etwa Lohnforderungen. Das Ausgangsgericht in Spanien muss daher nun nochmals prüfen, ob die nationale Rechtslage eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts darstellt.
Auch in Deutschland wird bei Hausangestellten bislang keine Dokumentation verlangt. Da über 90 Prozent der Haushaltshilfen in Deutschland einer Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW Köln) zufolge schwarz arbeiten, bleibt abzuwarten, inwieweit das Urteil praktische Auswirkungen hat.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des EuGH zu entnehmen. (VS)