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Achtes Umweltaktionsprogramm – Rat bereit für Trilog

Klima
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Der Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) der EU-Mitgliedstaaten hat am 17. März 2021 der portugiesischen Ratspräsidentschaft das Mandat (Schlussfolgerungen) zur Aufnahme interinstitutioneller Verhandlungen mit Kommission und Europäischem Parlament (EP) zum 8. Umweltaktionsprogramm (UAP) erteilt. Der Rat ist dabei weitgehend dem Vorschlag (COM(2020)652) der Kommission vom 14. Oktober 2020 gefolgt, fordert jedoch von der Kommission eine Halbzeitüberprüfung 2024 über den bis dahin erfolgten Fortschritt und 2025 die Vorlage eines Legislativvorschlags mit Maßnahmen für 2025-2030 zur Ergänzung des 8. UAP.

Zusätzlich erwartet der Rat von der Kommission jährliche Fortschrittsberichte, zu denen die Europäische Umweltagentur (EUA) und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) der Kommission mit Daten und Wissen zuarbeiten sollen. Die Indikatoren zur Bewertung des Fortschritts sollen bis Ende 2021 festgelegt werden, wobei die Mitgliedstaaten an der Entwicklung beteiligt werden wollen. Der Rat hatte bereits am 4. Oktober 2019 seine Erwartungen an das 8. UAP formuliert. Am UAP hat der Rat ein Mitentscheidungsrecht und kann Vorlagen von der Kommission verbindlich einfordern. Das 7. UAP lief Ende 2020 aus.

Das 8. UAP bis 2030 soll sowohl zur Umsetzung des Green Deal als auch der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele (SDGs) dienen. Dementsprechend sind die Prioritäten des 8. UAP

  • unumkehrbare, schrittweise Reduktion der Treibhausgasemissionen, um die Klimaneutralität bis 2050 zu erreichen;
  • kontinuierliche Fortschritte bei der Anpassung gegenüber Klimaveränderungen;
  • Fortschritte hin zu einem regenerativen Wachstumsmodell, das dem Planeten mehr zurückgibt, als es ihm nimmt; Entkopplung des Wirtschaftswachstums von Ressourcennutzung und Umweltzerstörung und Beschleunigung des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft;
  • Null-Schadstoff-Ziel für eine schadstofffreie Umwelt, einschließlich Luft, Wasser und Boden, sowie Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürgerinnen und Bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen;
  • Schutz, Erhaltung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und Verbesserung des Naturkapitals, insbesondere in Bezug auf Luft, Wasser, Boden und Wälder, Süßwasser, Feuchtgebiete und Meeresökosysteme;
  • Förderung der ökologischen Nachhaltigkeit und Verringerung der wichtigsten Umwelt- und Klimabelastungen im Zusammenhang mit Produktion und Verbrauch, insbesondere in den Bereichen Energie, industrielle Entwicklung, Gebäude und Infrastruktur, Mobilität und Lebensmittel. (TS)

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