Mit der Reform der De-minimis-Verordnung vom 10. Dezember 2024 werden kleinere Beträge zur Unterstützung des Agrarsektors von der Beihilfekontrolle ausgenommen. Parallel zur Anhebung der Obergrenze für genehmigungsfreie Beihilfen muss zukünftig allerdings ein Zentralregister für De-minimis-Beihilfen auf nationaler oder europäischer Ebene geschaffen werden, was bislang freiwillig war. Die Beihilfen können über einen Zeitraum von drei Steuerjahren gewährt werden. Daneben gilt für jeden Mitgliedstaat ein nationaler Höchstbetrag für diese Unterstützung. Auch dieser wird im Zuge der Überarbeitung der Verordnung von 1,5 Prozent auf nunmehr zwei Prozent der nationalen landwirtschaftlichen Erzeugung erhöht. Der entsprechende Referenzzeitraum wird von 2012-2017 auf 2012-2023 ausgeweitet. Schließlich wurde die sektorale Obergrenze gestrichen. Diese untersagte es den Mitgliedstaaten, für einen Erzeugungssektor De-minimis-Beihilfen von mehr als 50 Prozent der nationalen Obergrenzen zu vergeben. Die neuen Vorgaben treten nach Veröffentlichung im EU‑Amtsblatt in Kraft und sollen bis Ende Dezember 2032 gelten.
Die De-minimis-Verordnung für die Landwirtschaft wurde zuletzt 2019 überarbeitet und sollte ursprünglich Ende 2027 auslaufen. Um den Inflationsdruck der letzten Jahre und den Druck hoher Rohstoffpreise auszugleichen, wurde die Verordnung von der KOM jetzt überarbeitet und die Gültigkeit um fünf Jahre verlängert. (UV)