| Rechtsstaatlichkeit

Auszahlung von Corona-Hilfen an Polen genehmigt

Die Europäische Kommission hat am 1. Juni 2022 grünes Licht für den polnischen Aufbau- und Resilienzplan gegeben und damit den Weg frei gemacht für die Auszahlung der damit verbundenen Zuschüsse aus dem EU-Haushalt. Vor einer Reise von Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen nach Polen hat die Kommission mitgeteilt, dass die Genehmigung des Plans an klare Verpflichtungen Polens in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz geknüpft sei, die erfüllt werden müssten, bevor eine tatsächliche Zahlung erfolgen könne.
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Der polnische Aufbau- und Resilienzplan umfasst EU-Mittel in Höhe von 23,9 Milliarden Euro an Zuschüssen und 11,5 Milliarden Euro an Darlehen aus der Aufbau- und Resilienzfazilität der EU. Die Mittel sollen helfen, die wichtigen Investitions- und Reformvorhaben Polens umzusetzen und damit dazu beitragen, dass das Land gestärkt aus der Covid-Pandemie hervorgehen kann.

Die Kommission hatte die Milliardenhilfen für Polen bisher wegen rechtsstaatlichen Mängeln am Justizsystem zurückgehalten. Sie wertete die von der PiS-Regierung im Rahmen einer Justizreform eingeführte Disziplinarkammer als Gefahr für die Unabhängigkeit der Richter. Der Europäische Gerichtshof verurteilte Polen im Oktober 2021 zur Zahlung eines Zwangsgelds von einer Million Euro pro Tag, weil die Regierung in Warschau die Auflösung der Disziplinarkammer zunächst verweigert hatte. Das polnische Parlament hatte am 26. Mai 2022 die Abschaffung der umstrittenen Disziplinarkammer am Obersten Gerichtshof beschlossen.

Die Kommission hat den von Polen eingereichten Plan nach den Kriterien der Aufbau- und Resilienzfazilität bewertet. Der polnische Plan enthält Etappenziele in Bezug auf wichtige Aspekte der Unabhängigkeit der Justiz, die für die Verbesserung des Investitionsklimas und die Schaffung der Voraussetzungen für eine wirksame Umsetzung des Plans für Wiederaufbau und Widerstandsfähigkeit besonders wichtig sind. So müssen Disziplinarverfahren von einem Gericht entschieden werden, dass nach den vom EuGH vorgegebenen Kriterien entschieden werden muss und nicht von der derzeitigen Disziplinarkammer. Außerdem haben alle Richter, die von früheren Entscheidungen der Disziplinarkammer betroffen sind, das Recht, diese Entscheidungen unverzüglich von einem Gericht überprüfen zu lassen, das unabhängig und unparteiisch ist. Polen muss nachweisen, dass diese Meilensteine erfüllt sind, bevor eine Auszahlung im Rahmen der Sonderfazilität erfolgen kann. (UV)

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