Zum einen sollen Condor mit dem jetzigen Beschluss die durch die Corona-Krise entstandenen Schäden in Höhe von insgesamt 204,1 Mio. Euro ausgeglichen werden; zum anderen deckt die Entscheidung eine Umstrukturierungshilfe mit einem Umfang von 321,2 Mio. Euro ab.
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hatte im Juni 2021 den Beihilfebeschluss der Kommission für Corona gekippt, weil dieser nicht ausreichend begründet worden sei. Allerdings mussten die Subventionen nicht zurückgezahlt werden, solange die Kommission keine neue Entscheidung getroffen hat.
Deutschland hatte Condor im Frühjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie ein Darlehen mit vergünstigtem Zinssatz in Höhe von insgesamt 550 Mio. Euro gewährt und die notwendige Genehmigung der Kommission beantragt. Zu dem Zeitpunkt befand sich Condor in einem Insolvenzverfahren, das verlängert werden musste, weil ein interessierter Investor sein Kaufangebot zurückzog. Die Kommission erlaubte die Beihilfe und rechnete in die Condor entstandenen Schäden sowohl die Reisebeschränkungen wegen der Pandemie als auch die Kosten durch die Verlängerung des Insolvenzverfahrens ein. Gegen diesen Beschluss klagte die Billig-Airline Ryanair.
Die Kommission hat jetzt eine nachträgliche Analyse des entstandenen Schadens vorgenommen und einen neuen Beschluss erlassen. Demnach liegt der Schaden aufgrund der Corona-Krise unter dem ursprünglich geschätzten Beitrag. Condor muss jetzt den Differenzbetrag zurückzahlen. Bereits vor der Pandemie war Condor durch die Pleite der Mutterfirma Thomas Cook Ende September 2019 finanziell angeschlagen. Condor ging ins Insolvenzverfahren - im Mai 2021 fand das Unternehmen mit Attestor einen neuen Investor, die rund 4.000 Jobs sollen erhalten bleiben. Condor und Attestor leisten nach Angaben der EU-Kommission einen Eigenbeitrag von mehr als 70 Prozent der Umstrukturierungskosten.
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister der Kommission unter den Nummern SA.63203, SA.63617 und SA.56867 zugänglich gemacht. (UV)