In ihrer Analyse zur Situation der Wirtschaft hatte die KOM im Sommer 2023 festgestellt, dass die EU-Wirtschaft weiter wächst, wenn auch mit geringerer Dynamik. Insgesamt hatte sich die Lage auf den Energiemärkten stabilisiert, insbesondere in Bezug auf die Gas- und die durchschnittlichen Strompreise. Darüber hinaus ist die Gefahr von Energieversorgungsengpässen, unter anderem aufgrund der von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zur Diversifizierung der Energiequellen, geringer geworden. Gleichzeitig wurde aber festgestellt, dass der anhaltende Krieg Russlands gegen die Ukraine und die größeren geopolitischen Spannungen, insbesondere im Nahen Osten, nach wie vor Risiken bergen und weiterhin für Unsicherheit sorgen.
Aufgrund dieser Gegebenheiten schlägt die KOM jetzt vor, einen Teil der Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels abzuändern. Die Bestimmungen, die es den Mitgliedstaaten ermöglichen, begrenzte Beihilfebeträge (Abschnitt 2.1 des Befristeten Rahmens) und Beihilfen zum Ausgleich der höheren Energiepreise (Abschnitt 2.4 des Befristeten Rahmens) zu gewähren, sollen um drei Monate bis zum 31. März 2024 verlängert werden. Dadurch werden die Mitgliedstaaten in die Lage versetzt, ihre Förderregelungen bei Bedarf zu verlängern und sicherzustellen, dass weiterhin von der Krise betroffenen Unternehmen in der kommenden Winterheizperiode nicht die benötigte Unterstützung entzogen wird. Gemäß Abschnitt 2.4 des Befristeten Rahmens können die Mitgliedstaaten weiterhin Unterstützung gewähren, indem sie einen Teil der Mehrkosten für Energie abdecken, sofern die Energiepreise das Vorkrisenniveau deutlich übersteigen.
Der Kommissionsvorschlag betrifft nicht die anderen Bestimmungen des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung. Die anderen krisenbezogenen Maßnahmen, wie Liquiditätshilfen in Form von staatlichen Garantien und zinsvergünstigten Darlehen und Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage, werden nicht über den 31. Dezember 2023 hinaus verlängert. Die Abschnitte, die darauf abzielen, den ökologischen Wandel zu beschleunigen und die Abhängigkeit von Brennstoffen zu verringern, sind von dem Vorschlagsentwurf nicht betroffen und werden, wie derzeit im Befristeten Rahmen vorgesehen, bis zum 31. Dezember 2025 gelten.
Die Mitgliedstaaten haben nun Gelegenheit, zu dem Vorschlagsentwurf der KOM Stellung zu nehmen. Es ist beabsichtigt, die begrenzte Änderung des Befristeten Rahmens zur Krisenbewältigung und zur Gestaltung des Wandels in den kommenden Wochen anzunehmen. Dabei wird sie den Rückmeldungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen. (UV)