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Beschäftigte in der EU sollen besser vor Asbest geschützt werden

Nach einem am 28. September 2022 präsentierten Vorschlag der Europäischen Kommission (KOM) sollen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der EU künftig besser vor Asbest geschützt werden. Dafür soll eine vorhandene EU-Richtlinie überarbeitet und der Grenzwert für den zulässigen Kontakt mit dem krebserregenden Stoff am Arbeitsplatz um das Zehnfache gesenkt werden.
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Die KOM legte zwei Initiativen für den Schutz von Mensch und Umwelt gegenüber Asbest vor: In einer Mitteilung über den Weg hin zu einer asbestfreien Zukunft wird das Thema Asbest umfassend beleuchtet, etwa was die bessere Behandlung von Asbesterkrankungen oder die Erkennung und Entsorgung von Asbest betrifft. EU-Institutionen, Mitgliedstaaten, Sozialpartner und weitere Interessenträger werden darin aufgefordert, die Maßnahmen zur Verwirklichung eines asbestfreien Europas für heutige und künftige Generationen zu beschleunigen.

Daneben soll ein Vorschlag zur Änderung der Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz den Schutz von Beschäftigten erheblich verbessern, indem der Grenzwert für die Asbestexposition bei der Arbeit von 0,1 auf 0,01 Fasern pro Kubikzentimeter reduziert wird. Fast acht von zehn der in den EU-Staaten anerkannten berufsbedingten Krebserkrankungen stehen im Zusammenhang mit Asbest. Laut einem Initiativbericht des Europäischen Parlaments (EP) sind allein im Jahr 2019 rund 90 000 Menschen wegen Asbestkontakt am Arbeitsplatz gestorben.

In Deutschland wurden die Herstellung und die Verwendung von Asbest bereits 1993 verboten. In der EU darf Asbest seit 2005 nicht mehr verwendet werden, ist aber noch in älteren Gebäuden verbaut, etwa in Bodenbelägen oder Dachplatten. Vor dem Hintergrund des grünen Wandels und des Bestrebens der EU, die Renovierungsquote von Gebäuden zu erhöhen, ist ein verbesserter Schutz vor dem Kontakt mit Asbest umso relevanter.

Der Vorschlag der KOM zur Revision der Richtlinie über Asbest am Arbeitsplatz soll nun vom EP und den Mitgliedstaaten erörtert werden; dabei hofft die KOM auf eine rasche Annahme. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. (VS)

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