Der von der KOM vorgelegte Vorschlag zur Reform des EU-Rahmes für Geschmacksmuster umfasst sowohl die für die EU-weite Anerkennung von Mustern geltenden Verordnung als auch die Richtlinie für die parallelen nationalen Geschmacksmusterregelungen. Der Reformvorschlag für die Verordnung sieht ein vereinfachtes und gestrafftes Verfahren für die EU-weite Eintragung eines Geschmacksmusters vor. Durch die Modernisierung der Einreichungskriterien oder die Kombination mehrerer Geschmacksmuster in einer Anmeldung sollen die Verfahren vereinfacht werden. Darüber hinaus ist durch die Senkung der für die ersten zehn Schutzjahre zu entrichtenden Gebühren eine Kostenersparnis vorgesehen, die insbesondere für kleine und mittlere Unternehme (KMU) oder Einzelpersonen von Bedeutung sein dürfte.
Im Geltungsbereich der Richtlinien zielt die Modernisierung darauf ab, eine größere Komplementarität zwischen der EU-Ebene und den nationalen Vorschriften zum Schutz von Mustern und Modellen zu gewährleisten. Das bezieht sich etwa auf die Anforderungen für die Eintragung von Mustern und Modellen oder auch die Vereinfachung der Vorschriften für die Nichtigerklärung eingetragener Muster und Modelle. Darüber hinaus schlägt die KOM vor, durch die Einführung einer EU-weiten „Reparaturklausel“ in die Geschmacksmusterrichtlinie den innereuropäischen Wettbewerb auf dem Ersatzteilemarkt zu stärken. Der Kfz-Reparatursektor soll geöffnet werden, indem es in allen EU-Ländern rechtlich möglich werden soll, identische Karosserieteile für die Reparatur zu reproduzieren. Diese Regelung soll allerdings nur für künftige Geschmacksmuster gelten, während bereits geschützte Geschmacksmuster während einer Übergangszeit von zehn Jahren weiterhin geschützt bleiben sollen.
Die beiden Vorschläge werden nun dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union zur Annahme im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens übermittelt. Sobald die Vorschläge angenommen sind, müssen die EU-Mitgliedstaaten die neuen Vorschriften der Richtlinie innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umsetzen. (UV)