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Covid-19 als Berufskrankheit in Pflege und Gesundheits-Versorgung anerkannt

Der Beratende Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) der EU hat sich am 18. Mai 2022 darauf verständigt, COVID-19 als Berufskrankheit im Gesundheitswesen, bei den Sozialdiensten und in der häuslichen Pflege anzuerkennen. Hinzu kommen Sektoren, in denen nachweislich ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Auf dieser Basis wird die Europäische Kommission ihre Empfehlung zu Berufskrankheiten aus dem Jahr 2003 aktualisieren. Ziel ist, die Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit durch alle Mitgliedstaaten zu fördern.
corona

Der ACSH stellt fest, dass zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus dem Gesundheits- und Sozialwesen ein höheres Risiko haben, sich mit dem Corona-Virus anzustecken. Eine Aktualisierung der Empfehlung zu Berufskrankheiten soll dazu beitragen, eine einheitlichere Situation auf EU-Ebene zu erreichen. Laut der Stellungnahme des ACSH haben die meisten Mitgliedsstaaten Eurostat bereits mitgeteilt, dass sie COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkennen, gemäß den auf nationaler Ebene festgelegten Bedingungen. In Deutschland gilt COVID-19 laut Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) als Berufskrankheit für Versicherte, die „im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt“ waren.

Der EU-Kommissar für Beschäftigung und soziale Rechte, Nicolas Schmit, wertete die Einigung als starkes politisches Signal, die Auswirkungen der Pandemie auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anzuerkennen und den wichtigen Beitrag von Menschen zu würdigen, die im Gesundheits- und Sozialwesen sowie anderen Berufen mit hohem Infektionsrisiko tätig sind. Nach einer Anerkennung als Berufskrankheit in einem Mitgliedstaat genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sich am Arbeitsplatz mit Corona infiziert haben, in bestimmten Sektoren spezifische Rechte, wie einen Anspruch auf Entschädigung.

Der ACSH ist ein Beratungsgremium aus Mitgliedsstaaten, Arbeitnehmern und Arbeitgebern, das die KOM bei der Vorbereitung und Durchführung von Beschlüssen im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterstützt. Die nun erzielte Einigung ist Teil der Umsetzung des Strategischen Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2021-2027 aus dem Juni 2021. Der Rahmen legt die wesentlichen Maßnahmen dar, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den kommenden Jahren zu verbessern. Im nächsten Schritt wird die KOM den Mitgliedstaaten empfehlen, die Liste der Berufskrankheiten anzuerkennen und nationale Rechtsvorschriften an die aktualisierte Empfehlung anzupassen. (VS)

 

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