Durch die Verlängerung der Geltungsdauer können Reisende sowohl aus der EU als auch aus den Drittländern, die sich dem System angeschlossen haben, sofern erforderlich weiterhin ihr digitales COVID-Zertifikat der EU verwenden.
Mit der Verlängerung des Zertifikats wurde ebenfalls vereinbart, dass die Kommission, bis zum 31. Dezember 2022 einen ausführlichen Bericht vorlegt, der auch eine erneute Bewertung der Frage ermöglichen soll, ob das Zertifikat angesichts der Entwicklung der Gesundheitslage abgeschafft oder beibehalten werden soll und hierzu ggf. Gesetzesvorschläge macht. Sollte es die Gesundheitslage zulassen, kann die Verordnung auch vor dem 30. Juni nächsten Jahres aufgehoben werden.
Die Verordnung sieht ferner vor, dass die Möglichkeit besteht, nach Durchführung eines Antigen-Tests ein Genesungszertifikat auszustellen und erweitert die Liste der hierfür zulässigen Antigentests. Weiterhin wird die Möglichkeit zugelassen, Impfzertifikate für Personen auszustellen, die an klinischen Prüfungen teilnehmen. Zudem wird mit der Verordnung klargestellt, dass Impfzertifikate alle verabreichten Impfdosen abbilden sollten, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die Impfung verabreicht worden ist.
Die Kommission hatte einen Vorschlag zur Verlängerung im Februar dieses Jahres unterbreitet. Das Europäische Parlament hatte der Verlängerung am 23. Juni 2022 zugestimmt. Die Änderungsverordnung tritt jetzt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. (MK)