Der Digital Markets Act verpflichtet große Online-Plattformen, fairen Wettbewerb zu fördern und offene digitale Märkte sicherzustellen – etwa durch Verbote bestimmter Praktiken wie der Bevorzugung eigener Dienste oder der Einschränkung des Datenzugangs. Die Datenschutz-Grundverordnung wiederum gilt als zentrales europäisches Regelwerk für Datenschutz. Da beide Regelungsbereiche untrennbar mit umfangreichen Datenprozessen verbunden sind, gibt es in mehrfacher Hinsicht Überschneidungen.
Die geplanten Leitlinien adressieren genau diese Schnittstellen: Sie sollen klare Orientierung bieten für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 DMA (Verbot der Daten-Wiederverwendung ohne Einwilligung), ausgewählte Bestimmungen zu Artikel 6 (z. B. Interoperabilität, Selbstbevorzugung, Drittanbieter-Apps) sowie Artikel 7 (Nachrichteninteroperabilität). Zudem stellt die KOM ausdrücklich klar, dass die nach dem DMA erforderliche Zustimmung eines Endnutzers zur Datenverarbeitung nur dann rechtsgültig ist, wenn sie den Anforderungen der DSGVO genügt und für jeden Verarbeitungszweck gesondert eingeholt wurde.
Gemeinsame Leitlinien dieser Art sind neu: Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) und die KOM haben zusammengearbeitet, um Geschäftsakteuren und Bürgern eine einheitliche Orientierung zu bieten. In einer Erklärung lobte Anu Talus, Vorsitzende des EDPB, diese Zusammenarbeit als „erste gemeinsame Leitlinie“ zwischen Datenschutzbehörde und KOM, mit dem Ziel, Compliance für Unternehmen zu erleichtern und gleichzeitig die Rechtsklarheit zu erhöhen.
Der 54 Seiten umfassende Vereinfachungsentwurf ist online einsehbar. Die Konsultationsphase läuft bis zum 4. Dezember 2025. Jeder kann sich über die Internetseite der KOM beteiligen – Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger, zivilgesellschaftliche Organisationen. Besonders gewünscht sind Stellungnahmen von gewerblichen Nutzern (auch kleine und mittlere Unternehmen), Endnutzern und Interessenvertretungen. (JS)
