Konkret wird durch die genehmigte Änderung die Ausstattung von Eisenbahnfahrzeugen mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem unterstützt, einem Sicherheitssystem, das die Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen und des Signalstatus durch die Züge gewährleistet. Die zweite Maßnahme unterstützt die Ausstattung von Eisenbahnfahrzeugen mit automatischem Zugbetrieb, einer Einrichtung zur Verbesserung der Betriebssicherheit, die dazu dient, den Betrieb von Zügen zu automatisieren.
Die KOM hatte die von der deutschen Bundesregierung beantragte Änderung einer aus dem Jahr 2021 stammenden Entscheidung nach den EU-Beihilfevorschriften geprüft. Sie ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass die Änderung geeignet und notwendig ist, um die Interoperabilität der Eisenbahnsysteme in der EU zu fördern und die Verlagerung des Güterverkehrs von der Straße auf die Schiene zu unterstützen. Außerdem stuft die KOM die Regelung als verhältnismäßig ein, da sie auf das erforderliche Minimum beschränkt ist und nur begrenzte Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat. Aus diesen Gründen hat sie die Maßnahme auf der Grundlage der EU-Beihilfevorschriften genehmigt.
Nach Klärung aller Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten wird die KOM eine nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister unter der Nummer SA.116931 zugänglich machen. (UV)