Die vom Bundeswirtschaftsministerium vorgelegte Maßnahme steht Veranstaltern aller Größenordnungen zur Verfügung, die in Deutschland tätig sind. Der Ausgleich beschränkt sich auf die tatsächlichen Nettokosten der annullierten Messen oder Ausstellungen, also die Kosten abzüglich der aus Versicherungen oder aus anderen Quellen stammenden Beträge, einschließlich Subventionen. Die Beihilfe wird in Form von Direktzuschüssen in Höhe von bis zu 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten gewährt.
Die Kommission hatte die Regelung auf Grundlage der EU-Beihilfevorschriften geprüft und war zu dem Schluss gekommen, dass sie im Einklang mit EU-Recht steht. Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden Informationen zum Beschluss über das Beihilfenregister der Kommission unter der Nummer SA.64720 zugänglich gemacht. (UV)