Die Wettbewerbsaufsicht der Kommission entschied am 22. Januar 2020, dass die sogenannte Sanierungsklausel in § 8c Abs 1a KStG keine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt. Die Sanierungsklausel ermöglicht es einem notleidenden Unternehmen, Verluste in einem bestimmten Jahr mit Gewinnen in zukünftigen Jahren zu verrechnen, trotz Veränderungen in der Beteiligungsstruktur.
Die Entscheidung der Kommission beruht auf Urteilen des EuGH, der 2018 eine Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen aus dem Jahr 2011 für nichtig erklärte. Die Wettbewerbsaufsicht hat zur Umsetzung dieser Urteile die Sanierungsklausel nun anhand eines breiteren Bezugsrahmens bewertet. So wurden bei der Beurteilung nun auch allgemeine Vorschriften des deutschen Steuerrechts einbezogen, die es Unternehmen generell erlauben, Verluste für steuerliche Zwecke vorzutragen. (CM)
https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_29150
https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/mex_20_103