| Europäischer Gerichtshof

Deutsche Umwelthilfe bei Abschalteinrichtungen in Dieselautos klageberechtigt

Die Deutsche Umwelthilfe darf das Kraftfahrtbundesamt wegen Abschalteinrichtungen in Dieselautos verklagen. Das hat der Europäische Gerichtshof am 8. November 2022 im Zusammenhang mit einer am Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängigen Klage entschieden. Zudem stellte der EuGH nochmals klar, dass Thermofenster, also temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen, in Dieselautos regelmäßig illegal sind.
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Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) (C-873/19) sind Klagen der Umwelthilfe gegen die Genehmigungen von Software-Updates durch das Kraftfahrtbundesamt. Das Bundesamt hatte die sogenannten Thermofenster in den Softwareupdates in Freigabebescheiden für rechtmäßig erachtet. Und zwar auch in Fällen, in denen bei völlig üblichen Temperaturen die Abgasreinigung zurückgeregelt wird, womit Grenzwerte für saubere Luft um ein Vielfaches überschritten und die Gesundheit der Bevölkerung gefährdet werden. Die Umwelthilfe erhob gegen die Genehmigungen des Bundesamtes Klage beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht. Das deutsche Gericht legte dem EuGH den Fall zu Prüfung vor. Es wollte wissen, ob Umweltverbände auch Freigabebescheide vor nationalen Gerichten anfechten können, da sich eine Klagebefugnis unmittelbar aus Unionsrecht ergebe könnte. Zudem fragte das Gericht, ob sich die Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen wie des Thermofenster nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Genehmigung richtet oder ob andere Umstände hinzuzuziehen sind.

Mit dem Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass das Übereinkommen von Aarhus dahin auszulegen ist, dass es einer Umweltvereinigung, die nach nationalem Recht grundsätzlich zur Einlegung von Rechtsbehelfen berechtigt ist, nicht verwehrt werden darf, auch eine Verwaltungsentscheidung vor einem innerstaatlichen Gericht anzufechten. Außerdem hat der Gerichtshof an seine Entscheidung über Abschalteinrichtungen sog. „Thermofenster“ erinnert: sie sind unzulässig, soweit sie die vorgesehenen Emissionsgrenzwerte nur gewährleisten, falls die Außentemperatur zwischen 15 und 33 Grad Celsius liegt und der Fahrbetrieb unterhalb von 1.000 Höhenmetern erfolgt. (UV)

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