Der Betroffene war 2019 in die Schweiz gekommen und begründete seinen Antrag mit der Tatsache, er sei in seinem Heimatland aufgrund seiner Homosexualität von Familienmitgliedern beschimpft und geschlagen worden. Außerdem drohe ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine unmenschliche Behandlung.
Die Schweizer Justiz erachtete jedoch das Risiko für den Betroffenen als überschaubar. Homosexuelle würden im Iran nicht aktiv aufgespürt. Selbst wenn jemand verhaftet werde, komme es kaum zu Verurteilungen. Würde er also seine Sexualität zurückhaltend und nicht öffentlich ausleben, könne er im Iran in Sicherheit leben. Daraufhin legte der Betroffene gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts der Schweiz Beschwerde beim EGMR ein.
Zwar wendet sich der EGMR mit seinem Richterspruch nicht gegen jegliche Abschiebung Homosexueller in Länder wie den Iran, in dem Homosexualität gesetzlich verboten ist. Es hätte jedoch gründlicher geprüft werden müssen, ob der Betroffene bei einer Rückkehr dort an Leib und Leben gefährdet sei. (MF)
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des EGMR.