Darüber hinaus werden mit dem DGA Regeln für Marktplätze für Daten in Form von nicht-gewinnorientierten Vermittlungsdiensten etabliert, auf den Unternehmen ihre Daten freiwillig weitergeben können. Um diese Marktplätze möglichst vertrauenswürdig zu gestalten, wurden Neutralitätspflichten eingeführt.
Auf Antrag können Datenvermittler, die die Anforderungen des DGA erfüllen, in ein öffentliches Register aufgenommen werden.
Ferner verbietet das DGA die Verknüpfung von Vermittlungsdiensten mit anderen Diensten wie Cloud-Speichern oder Geschäftsanalysen, die vom Anwendungsbereich des DGA ausgeschlossen sind. Daneben wird ein Dateninnovationsrat als beratendes Gremium eingerichtet, das Expertenbeiträge zur Entwicklung von Leitlinien für europäische Datenräume liefern soll und aus Vertretern von Wissenschaft, Forschung, Industrie und Zivilgesellschaft bestehen wird.
Umstritten war bei den Verhandlungen das Vorhaben, sensible Daten aus dem öffentlichen Sektor weiterzuverwenden. Das DGA muss noch vom Europäischen Parlament und Rat genehmigt werden. (MF)
