| Corona-Pandemie

Empfehlung zur sicheren Öffnung der Binnengrenzen

Grenzübergang
Grenzübergang

Am 13. Mai 2020 legte die Kommission ein Paket von Leitlinien und Empfehlungen vor, das den Mitgliedstaaten dabei helfen soll, die Reisebeschränkungen innerhalb der EU schrittweise aufzuheben. Das Paket baut auf dem europäischen Fahrplan vom 15. April 2020 der Kommission auf, der eine schrittweise Aufhebung der Eindämmungsmaßnahmen vorsieht, die infolge des Ausbruchs der Corona-Pandemie eingeführt wurden.

Da es den Mitgliedstaaten nach aktuellem Stand gelingt, die Verbreitung des Virus einzudämmen, empfiehlt die Kommission, pauschale Einschränkungen der Freizügigkeit durch gezieltere Maßnahmen flexibel zu ersetzen. Sie schlägt dazu ein schrittweises und koordiniertes Vorgehen vor, das mit der Aufhebung der Beschränkungen zwischen Gebieten oder Mitgliedstaaten mit einer ausreichend ähnlichen epidemiologischen Situation beginnt.

Das schrittweise Vorgehen unterteilt sie in drei Phasen. Wir befinden uns derzeit in der Phase 0, die noch nicht abgeschlossen ist. In Phase 0 ist es das Ziel zu gewährleisten, dass der kontinuierliche Fluss lebenswichtiger Güter durch die EU nicht unterbrochen wird und Grenzpendler, Entsende-Saisonarbeiter sowie Beschäftigte im Transportsektor die Binnengrenze ungehindert überschreiten können, um so die Arbeitnehmerfreizügigkeit zu gewährleisten.

Der Einstieg in die erste Phase beginnt mit der teilweisen Aufhebung der Beschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen für Regionen, Gebiete und Mitgliedstaaten mit einer ausreichend ähnlichen epidemiologischen Situation. In Fällen, in denen die epidemiologische Situation weniger vergleichbar ist, könnten zusätzliche Schutzvorkehrungen und Maßnahmen sowie eine Überwachung durchgeführt werden.

Die zweite Phase tritt bei der allgemeinen Aufhebung der Beschränkungen und Kontrollen an den Binnengrenzen ein, wenn die epidemiologische Situation in der gesamten EU hinreichend konvergent ist. Erforderliche Gesundheitsmaßnahmen (persönliche Hygiene, physische Distanzierung, etc.) werden aufrechterhalten und umfangreiche Informationskampagnen durchgeführt.

Die Mitgliedstaaten sollen laut dem gemeinsamen Ansatz auf der Grundlage der folgenden drei Kriterien handeln:

  • Epidemiologisch, insbesondere mit dem Schwerpunkt auf Gebieten, in denen sich die Situation verbessert, auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) und unter Verwendung der von der ECDC entwickelten Regionalkarte;
  • die Sicherstellung der Aufrechterhaltung der physischen Distanzierung während der gesamten Reisebewegung vom Ausgangs- zum Zielort, einschließlich des Grenzübergangs. Wo die Einhaltung der physischen Distanz schwierig zu gewährleisten ist, sollten zusätzliche Schutzmaßnahmen und Vorkehrungen getroffen werden (im Einklang mit den Empfehlungen für den Beförderungs- und Beherbergungssektor;
  • die Aufrechterhaltung von Beschränkungen soll mit wirtschaftlichen und sozialen Aspekten abgewogen werden, wobei zunächst der grenzüberschreitende Verkehr sowohl in den wichtigsten wirtschaftlichen Tätigkeitsbereichen als auch aus sozialen und familiären Gründen Vorrang genießt. Sobald es die epidemiologische Situation erlaubt, müssen die Menschen sicher reisen können, um mit ihren Familien zusammenkommen zu können.

Die Kommission hebt die Bedeutung des Grundsatzes der Nicht-Diskriminierung hervor: Wenn ein Mitgliedstaat beschließt, Reisen in sein Hoheitsgebiet oder in bestimmte Regionen und Gebiete innerhalb seines Hoheitsgebiets zuzulassen, sollte er dies in nichtdiskriminierender Weise tun und Reisen aus allen Gebieten, Regionen oder Ländern in der EU mit ähnlichen epidemiologischen Bedingungen zulassen. In gleicher Weise müssen alle Beschränkungen ohne Diskriminierung für alle EU-Bürger und alle Einwohner dieses Mitgliedstaats unabhängig von ihrer Nationalität aufgehoben werden und sollten auf alle Teile der Union mit einer ähnlichen epidemiologischen Situation angewandt werden.

Laut Kommission muss eine Situation, in der widersprüchliche Informationen zu Verwirrung und mangelnder Einhaltung der physischen Distanzierungsmaßnahmen führen können, so weit wie möglich vermieden werden. Zu diesem Zweck könnten die Mitgliedstaaten beispielsweise dafür sorgen, dass es eine einzige und allgemein zugängliche Website gibt, die Reisende vorab konsultieren können, oder dass die Bürgerinnen und Bürger bei der Einreise automatisch eine SMS erhalten, die Angaben zu nationalen oder regionalen Informationsstellen enthält.

Laut den Leitlinien der Kommission könnten die Mitgliedstaaten ferner erwägen, Tests – ob systematisch, zufällig oder risikobasiert – als Mittel zur Überwachung des Risikos einer erneuten Ausbreitung des Virus bei Reisenden nach ihrer Rückkehr zu Hause einzusetzen. (JC)

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/IP_20_854

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