| Bundesverfassungsgericht

Entscheidungen zur vorläufigen Anwendung des CETA-Abkommens

Am 15. März 2022 erklärte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Vereinbarkeit des CETA-Abkommens (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen der EU und Kanada mit dem Grundgesetz. Das Abkommen kann somit unter den bisherigen Bedingungen weiter (vorläufig) angewendet werden.
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Durch die Mitwirkung des deutschen Vertreters an der Entscheidung des Rates der EU zur vorläufigen beschränkten Anwendung des Abkommens sind weder die grundgesetzlichen Gestaltungsrechte der Bürgerinnen und Bürger noch des Bundestages verletzt. Das Demokratieprinzip ist somit gewahrt. Auch hat der deutsche Regierungsvertreter zu Gunsten der vorläufigen Anwendung des Abkommens an keinem die EU-Kompetenzen überschreitenden Akt der EU (ultra-vires-Akt) mitgewirkt. Regelungen betreffend die mitgliedsstaatlichen Kompetenzen wurden von der vorläufigen Anwendung des Abkommens ausgenommen. Auch kann die vorläufige Anwendung des Abkommens jederzeit durch die Bundesregierung beendet werden.

Ob diese Entscheidung Auswirkungen auf die endgültige Ratifizierung des Abkommens, die sowohl in Deutschland als auch in elf weiteren Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen ist, haben wird, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. So hat das BVerfG einige verfassungsrechtliche Zweifel vor allem hinsichtlich des zu installierenden Schiedsgerichtsverfahren angedeutet, die für die weitere Positionierung der Bundesregierung zum Ratifikationsverfahren nicht unbedeutend sein werden.

Kritische Stimmen fürchten bei vollumfänglicher Anwendung des Abkommens vor allem um politische Mitwirkungsrechte und beanstanden die Unterordnung von Umwelt- und Verbraucherschutzinteressen gegenüber dem freien Handel.

Die Europäische Kommission hebt indes vor allem die positiven Entwicklungen für den Warenhandel und Dienstleistungshandel zwischen der EU und Kanada hervor.

Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier. (AR)

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