| Verantwortungsvolle Unternehmensführung

EP positioniert sich zu EU-Lieferkettengesetz

Arbeiten in der Justizvollzugsanstalt
.Strafvollzug

Das Europäische Parlament (EP) hat am 10. März 2021 seine Position zum auf EU-Ebene geplanten Lieferkettengesetz formuliert. Danach sollen alle in Europa tätigen Unternehmen dazu verpflichtet werden, Menschenrechte und Umweltnormen innerhalb der gesamten Wertschöpfungsketten zu berücksichtigen. Außerdem fordert das EP Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen und ein Verbot von Produkten, die mit Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung gebracht werden.

In der vom Rechtsausschuss des EP unter Federführung von Lara Wolters (NL/S&D) erarbeiteten und mit großer Mehrheit angenommenen Entschließung (504 Ja-Stimmen bei 79 Gegenstimmen und 112 Enthaltungen) wünscht sich das Parlament die dringende Annahme eines verbindlichen EU-Gesetzes zur Sorgfaltspflicht für Lieferketten. Die verbindliche EU-Regeln zur Sorgfaltspflicht sollen nach den Vorstellungen des EP Unternehmen dazu verpflichten, alle Aspekte ihrer Wertschöpfungskette in Bezug auf ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu überprüfen und erkannte Defizite zu beheben. Dazu gehören sämtliche Tätigkeiten, die nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte, einschließlich sozialer, gewerkschaftlicher und arbeitsrechtlicher Rechte, auf die Umwelt und auf die verantwortungsvolle Führung (wie Korruption und Bestechung) haben.

Alle Unternehmen, die Zugang zum EU-Binnenmarkt haben wollen, also auch solche mit Sitz außerhalb der EU, müssten nachweisen, dass sie die Sorgfaltspflichten in Bezug auf Umwelt und Menschenrechte einhalten. Die Abgeordneten fordern zusätzliche Maßnahmen, darunter ein Verbot der Einfuhr von Produkten, die mit schweren Menschenrechtsverletzungen wie Zwangs- oder Kinderarbeit in Verbindung stehen. Um einen wirksamen Rechtsbehelf für die Opfer zu gewährleisten, sollten Unternehmen nach den Vorstellungen des EP für Schäden haftbar gemacht und mit Geldstrafen belegt werden, um Opfer von Menschenrechtsverletzungen oder Umweltschäden entschädigen zu können.

Mit seiner Vorlage geht das EP deutlich über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus, das im Bundeskabinett im März 2021 verabschiedet wurde. Zum einen soll die Sorgfaltspflicht der Unternehmen nicht auf den ersten Zulieferer beschränkt sein, wie es die Bundesregierung vorsieht. Denn die meisten ersten Zulieferer sind in der EU angesiedelt, so dass das Gesetz wohl keine größeren Auswirkungen auf die Lieferkette hätte. Das europäische Gesetz soll zum anderen für alle Firmen in der EU gelten, unabhängig von ihrer Größe. In Deutschland sollen hingegen nur Konzerne mit über 3.000 bzw. 1.000 Beschäftigten (ab 2024) betroffen sein. Zusätzliche zum deutschen Gesetzesvorschlag fordert das EU-Parlament auch eine zivilrechtliche Haftung.

Die eigentlichen Beratungen des Parlaments mit dem EU-Ministerrat beginnen erst, wenn die Kommission ihren Vorschlag formal vorgelegt hat. Die Entschließung des EU-Parlaments zeigt aber die Position der Abgeordneten. Die Kommission hat angekündigt, dass sie ihren Gesetzesvorschlag zu diesem Thema im Juni 2021 vorlegen wird. (UV)

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