Die nun erzielte Einigung sieht eine Trennung zwischen Fernleitungsnetzbetreibern und Verteilernetzbetreibern für Wasserstoff vor. Mitgliedstaaten müssen außerdem sicherstellen, dass allen Kunden das Recht auf Versorgerwechsel ohne Diskriminierung bei Kosten, Aufwand oder Dauer gewährt wird. Zudem wurden Fragen des Kundenschutzes bei der Stilllegung oder Umwidmung eines bestehenden Gasnetzes zu Wasserstoff geklärt. Die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Kunden sollen berücksichtigt werden, wobei die Aufgabe der konkreten Ausgestaltung des Schutzes bzw. der Unterstützung bei den Mitgliedstaaten liegt. Die Einigung sieht ebenfalls verstärkte Koordinierung zwischen den Netzentwicklungsplänen für Wasserstoff, Strom und Erdgas vor. Hierbei soll der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewendet und der Nutzung von Wasserstoff in schwer zu dekarboniserenden Sektoren, wie beispielsweise der Schwerindustrie, Priorität eingeräumt werden.
Die Richtlinie wurde von der Kommission im Rahmen des „Fit für 55“ Pakets vorgelegt, durch das die Energievorschriften der EU an die Ziele der Treibhausgasemissionsreduktion um mindestens 55 Prozent bis 2030, und die Erreichung der Klimaneutralität bis 2050 angepasst werden sollen.
Die formale Annahme der Einigung durch EP und Rat steht noch aus. (MS/SN)