Die Verhandlungsführer des EP und des Rats haben sich darauf verständigt, dass die Zahl der verbotenen umweltschädigenden Handlungen von neun auf 18 erhöht wird. Neu hinzukommende Straftatbestände sind beispielsweise der illegale Holzhandel, das illegale Recycling umweltschädlicher Schiffsteile sowie schwerwiegende Verstöße gegen die Rechtsvorschriften über Chemikalien.
Des Weiteren einigten sich die Verhandlungsführer auf strengere Sanktionen für natürliche als auch juristische Personen. Beispielsweise wird für natürliche Personen bei vorsätzlich begangenen Straftaten, die den Tod einer Person verursachen, eine Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zehn Jahren festgesetzt. Für juristische Personen sieht die Richtlinie bei schwersten Straftaten eine Höchstgeldstrafe oder Geldbuße von mindestens fünf Prozent des weltweiten Gesamtumsatzes vor.
Darüber hinaus sollen Personen, die Umweltkriminalität aufdecken, mehr Unterstützung erhalten, Richter, Staatsanwälte, Polizisten regelmäßig geschult werden und die Mitgliedsstaaten auch nationale Strategien zur Bekämpfung von Umweltkriminalität ausarbeiten sowie Sensibilisierungskampagnen zur Verringerung der Umweltkriminalität durchführen.
Die von der Europäischen Kommission (KOM) am 15. Dezember 2021 vorgeschlagene neue Richtlinie dient der Bekämpfung der steigenden Zahl von Umweltstraftaten und folgt auf die im Jahr 2008 erlassene Richtlinie zum Schutz der Umwelt.
Weiterführende Informationen sind den Pressemitteilungen des Rates, der KOM und des EP zu entnehmen. (SN/UV)