Der ursprüngliche Entwurf der Verordnung führte zunächst zu Spannungen mit den USA, da diese – zusammen mit anderen Drittländern, die keine Verteidigungs- und Sicherheitsabkommen mit der EU haben – nicht in der Lage gewesen waren, an gemeinsamen Beschaffungen im Rahmen des Programms teilzunehmen. Nunmehr sieht die Vereinbarung vor, dass bis 35 Prozent des Wertes der Verteidigungsgüter von Herstellern außerhalb der EU und der Ukraine stammen können. Das Vereinigte Königreich hat am 19. Januar 2025 unter anderem einen Sicherheitspakt mit der EU geschlossen. Für die direkte Teilnahme an SAFE bedarf es aber noch einer separaten Vereinbarung. Auch Unterauftragnehmer, die nicht in der EU oder einem ihrer Partnerländer ansässig sind, sollen bei gemeinsamen Beschaffungen förderfähig sein, wenn auf diesen zwischen 15 und 35 Prozent des Auftragswerts entfallen und weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Die KOM wählte für SAFE das Gesetzgebungsverfahren nach Art. 122 AEUV, was zu einem faktischen Ausschluss des Europäischen Parlaments bei dem Verfahren führte. Dieses kündigte an, deshalb ggfls. den Europäischen Gerichtshof anzurufen.
Ziel ist aktuell, die SAFE-Verordnung auf der Sitzung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ am 27. Mai 2025 formell anzunehmen. (YA)