Wird keine zügige Einigung über das Gesetz in Trilogverhandlungen erzielt, greifen die Regeln wie ursprünglich vorgesehen ab 30. Dezember 2024. Ziel eines Trilogs ist es, eine vorläufige Einigung über einen Legislativvorschlag zu erzielen, der sowohl für das EP als auch für den Rat, die Mitgesetzgeber, annehmbar ist. Diese vorläufige Vereinbarung muss dann von jedem dieser Organe in förmlichen Verfahren angenommen werden.
Ein großer Knackpunkt bei den Verhandlungen ist die „Null Risiko“-Kategorie. Diese soll Marktteilnehmer aus Staaten, in denen qua neuer Definition kein Entwaldungsrisiko besteht, von vielen Dokumentations- und Sorgfaltspflichten der EUDR befreien. Die Mitgliedstaaten befürchten, dass eine solche Regelung nicht WTO-konform wäre, dass Lücken entstünden, die die Wirksamkeit der Verordnung beeinträchtigen, oder dass die Zeit zu knapp sei, um die Neuerungen rechtssicher vorzubereiten.
Mit der EUDR wird ein neues System geschaffen, das Marktteilnehmer und Händler dazu verpflichtet die Entwaldungsfreiheit von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen zu beurteilen. Die Umsetzung der EUDR scheint in der Praxis aufgrund ihrer Auslegungsbedürftigkeit und ihrer anspruchsvollen Vorgaben nicht immer ganz einfach zu sein. Für große Teile der Wertschöpfungskette könnten Probleme bei der Zollabwicklung und dem Marktausschluss entstehen oder in Einzelfällen sogar Insolvenzen drohen, in deren Folge Lieferengpässe sowie Preisanstiege für Verbraucherinnen und Verbraucher zu befürchten sind. (MF)
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