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EU-Kommission vereinfacht Entwaldungsverordnung

Durch Vereinfachungen und eine Verringerung des Verwaltungsaufwands soll die Umsetzung der europäischen Entwaldungsverordnung für Unternehmen und Behörden erleichtert werden. Am 16. April 2025 legte die Europäische Kommission (KOM) dazu Leitlinien mit Erläuterungen zur Anwendung der Verordnung und einen Maßnahmenkatalog zur Vermeidung von Bürokratie vor.
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Die Leitlinien und ein Dokument mit häufig gestellten Fragen wurden von der KOM aktualisiert, um großen Unternehmen beispielsweise die Möglichkeit zu geben, Erklärungen zur Sorgfaltspflicht bei der Einfuhr von Waren, die bereits auf dem EU‑Markt in Verkehr gebracht wurden, erneut zu verwenden. Außerdem wird ihnen die Möglichkeit eingeräumt, die notwendigen Erklärungen zur Sorgfaltspflicht einmal pro Jahr vorzulegen, anstatt jedes Mal, wenn eine Sendung versandt oder auf dem EU‑Markt in Verkehr gebracht wird. Darüber hinaus wird der Begriff „Feststellung“ dahingehend vereinfacht, dass die Sorgfaltspflicht als erfüllt gilt, wenn sich große Unternehmen im nachgelagerten Bereich auf vereinfachte Verpflichtungen berufen und diese auch für ihre eigenen Nachweispflichten verwenden.

Die KOM hat außerdem einen delegierten Rechtsakt veröffentlicht, um den Anwendungsbereich der Verordnung über importierte Entwaldung zu klären. Darin legt sie beispielsweise fest, dass weder Abfälle, gebrauchte Produkte noch Produktmuster, die von Unternehmen verwendet werden, um Aufträge von neuen Lieferanten zu erhalten, in den Anwendungsbereich der Entwaldungsverordnung fallen. Zum delegierten Rechtsakt läuft aktuell noch bis zum 13. Mai 2025 eine Konsultation, an der sich alle Interessierten beteiligen und gewünschte Änderungen einbringen können. Der Rechtsakt wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

Darüber hinaus verkündete die KOM ihre Absicht, spätestens bis zum 30. Juni 2025 durch einen Durchführungsrechtsakt ein Länder-Benchmarking-System fertigzustellen. Das soll zur Einstufung der Länder mit geringem, normalem oder hohem Risiko dienen, um den Marktteilnehmern die Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht zu erleichtern und es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Einhaltung der Vorschriften wirksam zu überwachen und durchzusetzen. (UV)

Weitere Informationen auf der Website der KOM.

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