Während zwischen 2001 und 2019 die Menge der notifizierten Abfälle unverändert blieb, verdoppelte sich der Gesamtwert der gefährlichen Abfälle von 3,9 Millionen auf 8,1 Millionen Tonnen. Gleichzeitig stieg bei Kontrollen der EU-Mitgliedstaaten die Zahl der aufgedeckten illegalen Abfallverbringungen. Aus diesem Grund bezieht sich die Verordnung vom 17. November 2021 neben der Integration von Abfällen in die Kreislaufwirtschaft auch auf Vorschriften für die Verbringung von Abfällen. Vorgesehen ist eine Begrenzung der Ausfuhr in Nicht-OECD-Länder. Eine Ausfuhr wird nur dann zugelassen, wenn Drittstaaten dazu bereit sind und die Kapazitäten zur nachhaltigen Bewirtschaftung haben.
Darüber hinaus ist ein Überwachen und Aussetzen bei der Verbringung von Abfällen in OECD-Staaten bei Umweltproblemen im Empfängerland vorgesehen. Des Weiteren beinhaltet die Verordnung Maßnahmen zur Bekämpfung der Umweltkriminalität, konkret zum illegalen Abfallhandel. In diesem Zusammenhang ist die Einrichtung einer EU-Gruppe für die Durchsetzung der Vorschriften über die Abfallverbringung und die Ermächtigung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) zur Unterstützung der EU-Mitgliedstaaten bei grenzüberschreitenden Ermittlungen im Bereich des illegalen Abfallhandels geplant.
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