| Verbraucherschutz

EU stärkt den Verbraucherschutz im Online-Handel

Das Europäische Parlament und der Rat der EU haben sich am 29. November 2022 auf eine neue Verordnung zum Verbraucherschutz im Online-Handel geeinigt. Die Kernelemente der Verordnung modernisieren die Sicherheit von Non-Food-Konsumgütern. Die Einigung beruht auf einem Vorschlag der EU-Kommission vom Juni 2021. Die Kommission erkannte die Notwendigkeit einer Überarbeitung dieser Konsumgüter aufgrund der Digitalisierung, dem technologischen Fortschritt und den zunehmend globalisierten Lieferketten.
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Die Verordnung wird gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Unternehmen schaffen, die Produkte an Verbraucher in der EU verkaufen. Dies ist durch die Änderung der bestehenden Richtlinie aus dem Jahre 2001 in eine Verordnung möglich. Ein Schlüsselelement des Gesetztes ist unter anderem die Verpflichtung eines Online-Händlers zur Rücknahme von gefährlich deklarierten Produkten innerhalb von zwei Arbeitstagen. Die Gefährlichkeit kann ihnen aufgrund von enthaltenden Schadstoffen zugewiesen werden. Die Verordnung erweitert auch die Palette an Handelsgütern, die die alte Richtlinie umfasste, z.B. Möbel, Textilien und Kinderbetreuungsartikel.

Für Rückrufe wird es ebenfalls neue, einheitliche und verbindliche Regeln geben. Online-Marktplätze sind zukünftig verpflichtet, eine Anlaufstelle für Produktsicherheit für Aufsichtsbehörden und Verbraucherinnen und Verbraucher einzurichten. Darüber hinaus müssen die Online-Marktplätze die angebotenen Produkte auf ihren Plattformen kennen. Bei Rückrufverfahren wird die Kundin und der Kunde demnächst die Wahl zwischen folgenden drei Optionen haben auf die sie oder er Anspruch hat: eine Reparatur, einen Wertersatz oder ein neues Gerät.

Bei Angeboten, die aus Drittländern stammen und bei denen es in der EU keinen Hersteller oder Importeur gibt, muss eine verantwortliche Person benannt werden. Die benannte Person gewährleistet dann die Produktsicherheit und haftet im Schadensfall. Verstöße gegen die Verordnung sollen zukünftig auch mit Strafzahlung zu ahnden sein. Das Europäische Parlament und der Rat der EU müssen der politischen Einigung noch formell zustimmen.

Die Pressemitteilung zu der neuen Verordnung finden Sie hier. (HK)

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