Mit der Verordnung werden das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Unionsmarkt sowie die Ausfuhr aus der EU von Produkten, die in Zwangsarbeit hergestellt wurden, verboten. Die Europäische Kommission (KOM) wird eine Datenbank für Bereiche und Produkte mit Zwangsarbeitsrisiko einrichten, auf deren Basis die nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten mögliche Risikoprodukte bewerten können. Die endgültige Entscheidung, ob ein in Zwangsarbeit hergestelltes Produkt verboten, vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen wird, trifft die Behörde, die die Untersuchung geleitet hat – im Falle des Einsatzes von Zwangsarbeit außerhalb der EU ist die KOM zuständig, ansonsten sind die Behörden der Mitgliedstaaten verantwortlich. Die Entscheidung einer nationalen Behörde gilt automatisch auch in allen anderen Mitgliedstaaten. Die betreffenden Produkte müssen dann verschenkt, recycelt oder vernichtet werden.
Nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates wird die Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die EU‑Mitgliedstaaten müssen die Verordnung ab 2027 im Einzel- und Online-Handel anwenden.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des Rates zu entnehmen. (VS)