In einem nächsten Schritt muss die Entscheidung noch formal auf Ministerebene angenommen werden. Erst dann kann die Europäische Kommission (KOM) einen entsprechenden Antrag auf Herabstufung des Schutzstatus des Wolfs beim sogenannten Ständigen Ausschuss der Berner Konvention einreichen. Die KOM hat dann Gelegenheit, einen Vorschlag zur Änderung des Schutzstatus des Wolfs im EU‑Recht vorzulegen.
In zwei aktuellen Urteilen hatte sich der Europäische Gerichtshof bereits mit dem Schutz des Wolfs beschäftigt. Dabei bekräftigte er den Artenschutz und stellte klar, dass Ausnahmen enger auszulegen seien. Insbesondere können bei ihrer Prüfung nur direkte, einem bestimmten Wolf zuzurechnende Schäden berücksichtigt werden. Außerdem sind sowohl der Erhaltungszustand auf lokaler und nationaler als auch jener auf grenzüberschreitender Ebene von Bedeutung und dürfen mögliche Alternativen nicht von vornherein aus wirtschaftlichen Gründen verworfen werden.
Das europäische Artenschutzrecht beruht zu wesentlichen Teilen auf der völkerrechtlichen Berner Konvention. Diese stammt aus dem Jahr 1979, wurde unter dem Dach des Europarates ausgehandelt und hat heute 51 Vertragsparteien, darunter alle Mitgliedstaaten der EU, Liechtenstein, die Schweiz sowie die EU selbst. Da die Union Vertragspartei der Berner Konvention ist, ist die Konvention „integrierender Bestandteil“ der Unionsrechtsordnung. Sie gilt damit unmittelbar als Unionsrecht und ist sowohl für die Unionsorgane als auch die Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich.
Die Berner Konvention dient der Erhaltung wildlebender Pflanzen und Tiere sowie ihrer natürlichen Lebensräume. Sie stellt den Wolf unter strengen Schutz, indem sie ihn als „strictly protected fauna species“ einstuft. (MF)
Hier geht es zum Vorschlag der KOM zur Absenkung des Schutzstatus von Wölfen: https://environment.ec.europa.eu/publications/proposal-council-decision-position-be-taken-eu-bern-convention_en