Die Entscheidung betrifft einen Teil (sechs Milliarden Euro) des staatlichen Hilfspakets für die Fluggesellschaft in Gesamthöhe von neun Milliarden Euro. Die KOM hatte dafür im Rahmen der Sonderregelung wegen der Covid-19-Pandemie ohne ein formelles Prüfverfahren grünes Licht gegeben. Beim Erlass des hierzu getroffenen Beschlusses hat die KOM mehrere Voraussetzungen und Anforderungen missachtet. Der EuG-Entscheidung (verbundene Rechtssachen T-34/21 und T-87/21) lagen zwei Klagen der Fluggesellschaften Ryanair DAC und Condor Flugdienst GmbH zugrunde. Die Bundesrepublik Deutschland meldete im Juni 2020 bei der KOM eine Einzelbeihilfe in Form einer Rekapitalisierung in Höhe von sechs Mrd. Euro an, die sie der Deutschen Lufthansa AG gewährt hatte. Ziel war in der durch die Covid-19-Pandemie hervorgerufenen Ausnahmesituation, die Bilanzpositionen und die Liquidität der Unternehmen der Lufthansa Group wiederherzustellen. Die KOM stufte die staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar ein. Gegen diesen Beschluss haben Ryanair und Condor zwei Nichtigkeitsklagen erhoben.
Das EuG weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die KOM bei ihrer Beurteilung der Beihilfe fälschlicherweise angenommen habe, die Lufthansa sei nicht in der Lage, ihren Finanzbedarf vollständig am Finanzmarkt zu decken. Außerdem sei kein Mechanismus verlangt worden, welcher der Lufthansa einen Anreiz zu einer schnellen Rückzahlung der Kapitalbeteiligung gesetzt hätte. Im Übrigen habe die KOM fehlerhaft eine beträchtliche Marktmacht der Lufthansa an bestimmten Flughäfen verneint und Verpflichtungen akzeptiert, die die Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs nicht gewährleisten. Der Beschluss war daher für nichtig zu erklären.
Die beklagte KOM und auch die als Streithelferin beigetretene Bundesrepublik Deutschland können gegen die Entscheidung noch Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen. Bleibt es bei der Nichtigkeit der Entscheidung, muss die KOM entweder ihre Begründung nachbessern oder ganz neu entscheiden, was wohl zu nachträglich härteren Auflagen für die Lufthansa führen würde.
Die Pressemitteilung ist unter folgendem Link zu finden. (UV)