Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil (Az. C-684/22 u.a.) nun gefordert, dass in Fällen des Entzugs der Staatsangehörigkeit lediglich sichergestellt sein müsse, dass die Betroffen wirksam überprüfen lassen könnten, ob ein gegebenenfalls mit dem Verlust der Staatsangehörigkeit einhergehender gleichzeitiger Verlust der EU-Unionsbürgerschaft individuell unverhältnismäßige Folgen habe. Es müsse möglich sein, dies vor Gerichten oder durch Behörden überprüfen zu lassen. Sei dies der Fall, müsse die Nationalität beibehalten werden können.
In dem konkreten Fall ging es um fünf Menschen, die zwischen den 70er und den 90er Jahren aus der Türkei nach Deutschland gekommen waren. Sie ließen sich einbürgern, nahmen später jedoch wieder die türkische Nationalität an. Die Behörden stellten daraufhin fest, dass sie daher keine Deutschen mehr seien. Dagegen zogen sie in Nordrhein-Westfalen vor Gericht. Das Verwaltungsgericht in Düsseldorf hatte den EuGH angerufen, um Fragen in Bezug auf das EU-Recht zu klären. Der Besitz mehrerer Staatsbürgerschaften ist in Deutschland bislang nur in wenigen Fällen gestattet. Ende Juni 2024 tritt allerdings ein neues Staatsangehörigkeitsrecht in Kraft, dass auch diese Möglichkeit vorsieht. Mit dem Verlust einer deutschen Staatsangehörigkeit ist gegebenenfalls auch der Verlust der Unionsbürgerschaft der EU verbunden, sofern die Betroffenen nicht noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats besitzen. (UV)
Weitere Informationen auf der Seite des EuGH.