2016 hatte die Kommission Grenzwerte für Stickoxide festgelegt, die neu zuzulassende Diesel-Fahrzeuge nicht überschreiten dürfen, dabei lockerte sie allerdings teils die Euro-6-Norm. Paris, Brüssel und Madrid fürchteten um ihre Anstrengungen, die Luftqualität in den Städten zu verbessern. Sie klagten zunächst erfolgreich vor dem EuG gegen die Verordnung. Der EuGH sah jetzt allerdings einen Rechtsfehler in dieser Entscheidung, denn die klagenden Städte seien von der Verordnung nicht unmittelbar betroffen. Es gehe darin um die Zulassung von Fahrzeugen und nicht um ihre Teilnahme am Verkehr, stellte der Gerichtshof fest. Darum hob er das frühere EuG-Urteil auf.
Weiter Informationen in den verbundenen Rechtsmittelsachen C-177/19 P Deutschland - Ville de Paris u.a. / Kommission, C-178/19 P Ungarn - Ville de Paris u.a. / Kommission und C-179/19 P Kommission / Ville de Paris u.a. sind auf der Internetseite des EuGH abrufbar. (UV)