Fastned bemängelt in dem jetzt vom EuGH entschiedenen Fall (Az. C-452/23), dass Bau und Betrieb der Schnellladestationen auf Rastplätzen ohne europaweite Ausschreibung der Autobahn Tank und Rast GmbH und der Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH übertragen wurden, welche ungefähr 90 Prozent der Raststätten betreiben Dazu wurden die bestehenden etwa 360 Konzessionsverträge für Rastanlagen um die Errichtung und den Betrieb von Schnellladern ergänzt. 280 dieser Konzessionen waren schon zwischen 1996 und 1998 mit einer Laufzeit von bis zu 40 Jahren ohne Ausschreibung an die staatliche Vorgängerin der beiden GmbHs vergeben worden, bevor diese privatisiert wurde. Aus der Privatisierung gingen später die Autobahn Tank und Rast und die Ostdeutsche Autobahntankstellen hervor.
Fastnet hatte die Vergabe vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf beklagt. Dieses setzte das Verfahren aus und fragte den EuGH, ob das Vorgehen EU-rechtskonform war. Eine EU-Vorschrift erlaubt es unter bestimmten Voraussetzungen, eine bestehende Konzession ohne neues Vergabeverfahren zu ändern, wenn das wegen unvorhersehbarer Umstände erforderlich wird. Fastned findet, dass diese Vorschrift nicht für Konzessionen gilt, die ursprünglich ohne Ausschreibung vergeben wurden. Der EuGH sah das aber nun anders. Die Vorschrift gelte auch dann, wenn die Konzession ursprünglich ohne Ausschreibung an eine In-House-Einrichtung vergeben worden sei und nach der Privatisierung geändert werde, erklärte er.
Der Rechtsstreit ist damit noch nicht beendet. Im konkreten Fall entscheidet das Düsseldorfer Gericht. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGHs gebunden. Der EuGH wies in seinem Urteil auch darauf hin, dass – anders als das Oberlandesgericht dachte – eine solche Konzessionsänderung nicht allein dadurch „erforderlich“ im Sinne der Regelung werde, weil der Vertrag die neue Situation nicht erfasst. Eine Voraussetzung sei es beispielsweise auch, dass sich der Wert des Vertrags um höchstens 50 Prozent der ursprünglichen Konzession erhöhen dürfe. Das Düsseldorfer Gericht müsse nun prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt seien.
Weitere Einzelheiten sind in der angehängten Presseerklärung des EuGH zugänglich. (UV)