Geklagt hatte der österreichische Datenschutzaktivist Maximilian Schrems vor dem österreichischen Obersten Gerichtshof. Entgegen den Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll Meta Informationen über Schrems' Homosexualität für personalisierte Werbung auf Facebook genutzt haben.
Der EuGH urteilte nun, dass auch wenn jemand seine sexuelle Orientierung öffentlich gemacht hat, Facebook keine weiteren Daten über dessen sexuelle Orientierung verarbeiten dürfe, die Drittanbieter dem Unternehmen zum Zweck personalisierter Werbung zur Verfügung gestellt haben. Grundsätzlich dürfe das Unternehmen nicht sämtliche personenbezogene Daten zeitlich unbegrenzt und ohne Unterscheidung nach ihrer Art für Zwecke der zielgerichteten Werbung aggregieren, analysieren und verarbeiten. Der EuGH unterstreicht damit den in der DSGVO festgelegten Grundsatz der Datenminimierung.
Auf Basis der vom EuGH getroffenen Bewertungen muss nun der zuständige österreichische Oberste Gerichtshof den Fall abschließend entscheiden. Schrems erwartet, dass Plattformen wie Meta fortan neue Konzepte zur Datenverwertung und -löschung entwickeln müssen.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des EuGH zu entnehmen. (VS)