Die Gesetze in Polen sehen vor, dass Arbeitgeber nur Dauerbeschäftigte über die Gründe einer Kündigung informieren müssen, befristet Beschäftigte hingegen nicht. Dagegen hatte ein betroffener Arbeitnehmer geklagt. Das polnische Arbeitsgericht legte den Streit dem EuGH vor. Dieser sah hierin eine unzulässige Ungleichbehandlung. Auch das „Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“ sei verletzt, da befristet Beschäftigten so eine wichtige Information fehle, um zu entscheiden, ob sie sich gerichtlich gegen die Kündigung wehren wollen.
Damit bestätigte das oberste Gericht der EU indirekt die Regelungen in Deutschland. Danach gelten, wenn der Vertrag überhaupt eine Kündigungsmöglichkeit vor Ablauf vorsieht, für befristet Beschäftigte dieselben Regeln, wie für Dauerbeschäftigte.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des EuGH zu entnehmen. (VS)
