Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer Frau aus Italien, die ihren vollinvaliden Sohn pflegt. Sie hatte von ihrem Arbeitgeber verlangt, zu festen Zeiten am Vormittag arbeiten zu können. Eine dauerhafte Zusage erhielt sie jedoch nicht, woraufhin sie Klage einreichte. Der EuGH stellte nun klar, dass die Schutzmechanismen der EU-Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht nur Menschen mit Behinderungen selbst, sondern auch ihre pflegenden Angehörigen umfassen.
Das Urteil verpflichtet Arbeitgeber, im Rahmen des Zumutbaren flexible Arbeitszeitmodelle oder organisatorische Anpassungen zu ermöglichen, wenn Beschäftigte auf die Pflege ihrer Kinder angewiesen sind. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Eltern und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Spannungsfeld von Familienpflichten, Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des EuGH zu entnehmen. (VS)