| Arbeit und Soziales

EuGH stärkt Rechte von Arbeitnehmenden bei Pflege behinderter Kinder

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 11. September 2025 in einem wegweisenden Urteil klargestellt, dass das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung auch Arbeitnehmende schützt, die für die Pflege ihres behinderten Kindes Verantwortung tragen. Arbeitgeber sind demnach verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Pflegeaufgaben mit der Berufstätigkeit vereinbar sind – solange dies für das Unternehmen keine unverhältnismäßige Belastung darstellt.
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Ausgangspunkt des Verfahrens war die Klage einer Frau aus Italien, die ihren vollinvaliden Sohn pflegt. Sie hatte von ihrem Arbeitgeber verlangt, zu festen Zeiten am Vormittag arbeiten zu können. Eine dauerhafte Zusage erhielt sie jedoch nicht, woraufhin sie Klage einreichte. Der EuGH stellte nun klar, dass die Schutzmechanismen der EU-Rahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf nicht nur Menschen mit Behinderungen selbst, sondern auch ihre pflegenden Angehörigen umfassen.

Das Urteil verpflichtet Arbeitgeber, im Rahmen des Zumutbaren flexible Arbeitszeitmodelle oder organisatorische Anpassungen zu ermöglichen, wenn Beschäftigte auf die Pflege ihrer Kinder angewiesen sind. Damit stärkt das Gericht die Rechte von Eltern und sorgt für mehr Rechtssicherheit im Spannungsfeld von Familienpflichten, Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung. 

Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des EuGH zu entnehmen. (VS)

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