Nach dem Urteil müssen die nationalen Wettbewerbsbehörden bei der Prüfung eines möglichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auch die Vereinbarkeit des Verhaltens des Unternehmens mit anderen Rechtsvorschriften, wie der DSGVO, berücksichtigen. Dabei dürfen sie jedoch nicht an die Stelle der eigentlichen Datenschutz-Aufsichtsbehörden treten. Die nationale Wettbewerbsbehörde ist verpflichtet, mit den zuständigen Datenschutzbehörden zusammenzuarbeiten und deren Entscheidungen zu berücksichtigen.
Das Bundeskartellamt hatte Meta untersagt, die von deutschen Nutzern auf Websites und Apps von Drittanbietern erhobenen Daten ohne deren Einwilligung zu verarbeiten. Das Gericht stellte fest, dass die von Meta angeführte vertragliche Rechtsgrundlage unwirksam ist, sofern die Datenverarbeitung nicht für die Nutzung des Dienstes unerlässlich ist. Der Europäische Gerichtshof bestätigte, dass Meta für die Verarbeitung personenbezogener Daten eine ordnungsgemäße Einwilligung einholen muss und seine marktbeherrschende Stellung nicht ausnutzen darf, um die Einwilligung zu erzwingen. Das Bundeskartellamt vertrat die Auffassung, dass diese Datenverarbeitung einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung darstelle und die Einwilligung der Nutzer aufgrund des Ungleichgewichts zwischen dem Unternehmen und den Nutzern möglicherweise nicht frei und fair erteilt worden sei.
Das Urteil des Gerichtshofs hat weitreichende Auswirkungen auf die Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf die Kontrolle von Missbräuchen und die Gewährleistung der Einhaltung der Datenschutzbestimmungen gemäß der DSGVO. (PT)