| Steuerrecht

EuGH-Urteil über die steuerlichen Auswirkungen eines Stipendiums

Fördergelder für Erasmus-Studierende dürfen nicht zu steuerlichen Nachteilen für die unterhaltspflichtigen Eltern führen. Andernfalls würde das Recht der Studierenden auf Freizügigkeit und Aufenthalt in einem anderen europäischen Mitgliedstaat unzulässig beschränkt werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 16. Januar 2025.
©EuGH

Studierende im europäischen Austauschprogramm Erasmus+ erhalten als Stipendium einen sog. Mobilitätszuschuss, der derzeit je nach Land monatlich 540 oder 600 Euro für zwei bis zwölf Monate beträgt. Im Streitfall besuchte ein Student aus Kroatien eine Universität in Finnland. Wegen des dafür erhaltenen Mobilitätszuschusses kürzte das kroatische Finanzamt seiner Mutter den für studierende Kinder vorgesehenen steuerlichen Freibetrag. Die Mutter klagte bis hinauf zum kroatischen Verfassungsgericht. Dieses fragte beim EuGH an, ob die nationalen Steuervorschriften mit EU-Recht vereinbar seien.

Dies verneinte der EuGH nun. Zur Begründung verwies er auf das Ziel des Erasmus‑Programms, die Mobilität von Studierenden zu fördern. Darauf könnten sich nicht nur die Studierenden selbst, sondern auch ihre unterhaltspflichtigen Eltern berufen. Der Mobilitätszuschuss solle insbesondere zusätzliche Kosten decken, die ohne das Auslandsstudium nicht entstanden wären. Steuerliche Nachteile, auch der Eltern, würden daher zu einer nicht gerechtfertigten Beschränkung der Freizügigkeit und des Aufenthalts der Erasmus-Studierenden in dem Gastland führen. Der Betrag, der einem Studierenden gezahlt wird, darf bei der Berechnung der Einkommensteuer des ihm unterhaltspflichtigen Elternteils folglich nicht berücksichtigt werden.

Das vollständige Urteil ist hier abrufbar. (YA)

Teilen

Zurück