Ein belgischer Arbeitnehmer, der in Luxemburg arbeitet und in Belgien wohnt, hat für ein Pflegekind, das aufgrund einer belgischen Gerichtsentscheidung in seinem Haushalt untergebracht ist, jahrelang luxemburgisches Kindergeld erhalten. Nach einer Gesetzesänderung wurde ihm das Kindergeld jedoch versagt. Seither erhalten Grenzgängerinnen und Grenzgänger das Kindergeld, anders als gebietsansässige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, nur noch für leibliche oder adoptierte Kinder.
Diese Regelung führt dem EuGH-Urteil zufolge zu einer Ungleichbehandlung und verstößt daher gegen Unionsrecht. Es handele sich dabei um eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit. Grenzgängerinnen und Grenzgänger trügen durch die Zahlung von Steuern und Sozialabgaben zur Finanzierung sozialpolitischer Maßnahmen des Aufnahmemitgliedstaates bei, weshalb ihnen Familienleistungen ebenso zugutekommen müssten, wie inländischen Arbeitnehmenden.
Weitere Informationen sind der Pressemitteilung des EuGH sowie dem Urteil zu entnehmen. (VS)