| Datenspeicherung

EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung

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Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat in einem Urteil vom
6. Oktober 2020 entschieden, dass das anlasslose und massenhafte Sammeln von Kommunikations- und Standortdaten von Nutzerinnen und Nutzern eines Telekommunikationsdienstes nicht mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar ist. Gleichzeitig öffnet das Urteil aber ein Tor für Ausnahmen.

Die Vorratsdatenspeicherung ist nach dem Gerichtsurteil etwa dann rechtmäßig, wenn der betreffende Mitgliedstaat mit einer ernsthaften Bedrohung der nationalen Sicherheit konfrontiert ist, die sich als echt und konkret oder vorhersehbar erweist. Die Maßnahme müsste dann für einen begrenzten Zeitraum gelten und von einem Gericht oder einer unabhängigen Behörde geprüft werden. Damit möchte der EuGH offenbar die Massenüberwachung im Fall etwa einer konkreten terroristischen Bedrohung ermöglichen.

Ebenfalls für rechtmäßig hält das Gericht die Vorratsdatenspeicherung, wenn sie auf bestimmte Personengruppen oder Gebiete für eine gewisse Zeit beschränkt ist. Behörden sollen Provider sogar über bisher begrenzte Zeiträume hinweg zur Datenspeicherung anhalten dürfen, wenn es der Aufklärung ernster Verbrechen oder der Verhinderung von Angriffen auf die nationale Sicherheit diene, oder wenn solche Anlassfälle vermutet werden müssten.

Das Gericht betont darüber hinaus, dass die geltende E-Privacy-Richtlinie auch einer Echtzeitüberwachung nicht im Wege stehe, wenn es sich um Verdächtige in Terrorfällen handle und eine justizielle Erlaubnis bestehe. Weiter hält das Urteil auch fest, dass nationale Gerichte in Straffällen Beweise und Informationen ignorieren müssten, die aus EU-rechtswidriger Vorratsdatenspeicherung stammten.

Das Gerichtsurteil fasst mehrere Klagen aus Großbritannien, Belgien und Frankreich zusammen. Dabei ging es immer um die Frage, ob massenhaft Telekommunikationsdaten gesammelt und gespeichert werden dürfen. (UV)

Das Urteil des Gerichtshofs der EU zu den Fällen C-623/17, C-511/18, C-512/18 und

C-520/18 ist hier abrufbar:

https://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2020-10/cp200123en.pdf

 

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